Unwahrheiten des Pro-Komitees zwingen zu Stimmrechtsbeschwerde

Irreführende und falsche Propaganda des Komitees «Pro Winkelwiese 10»

In den letzten Tagen wurde eine Broschüre des Komitees «Pro Winkelwiese 10» flächendeckend an alle Haushalte verteilt, die irreführende Falschaussagen enthält.

Das Komitee «Winkelwiese so nicht» weist die irreführenden Darstellungen des Pro-Komitees entschieden zurück. Die Stadtzürcher Stimmberechtigten werden mit der Propagandabroschüre bewusst getäuscht. Falsche und irreführende Aussagen werden insbesondere zu möglichen Alternativprojekten, zur Grösse der vom Baurechtnehmer geplanten Villa, zum Willen des Quartiers und zur Nutzung der Trittliwiese gemacht.

Mitglieder des Komitees «Winkelwiese so nicht» haben deshalb gestern eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht. Das beiliegende Dokument (PDF, vier Seiten) belegt diese Punkte im Detail.

Das Komitee ist bereit, eine faire Debatte über den Umgang mit öffentlichem Grund und Boden zu führen. Gegen die willentliche Irreführung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die weit über die übliche Einseitigkeit und Polemik in der politischen Propaganda hinausgeht, setzt sich das Komitee mit einer Stimmrechtsbeschwerde zur Wehr und verlangt umgehend eine Richtigstellung der Sachverhalte.

Das Baurecht verbietet politische Transparente nicht!

Berufung auf das Baurecht zum Verbieten von politischer Meinungsäusserung ist unhaltbar

Arno Roggo, Direktor der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, bezeichnet das Hängen der Winkelwiese-Fahnen als illegal. Mit gleicher Argumentation verzeigte ein Mitglied aus dem Winkelwiese-Pro-Komitee mehrere Personen aus der Altstadt, die an Privatliegenschaften im Einverständnis mit den Vermietern Fahnen angebracht hatten.

Diese Berufung auf das Baurecht ist unhaltbar. Der Artikel des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), der für Reklame eine Bewilligungspflicht vorsieht, wurde für fixe Anlagen geschaffen, nicht für politische Transparente. Das Komitee «Winkelwiese so nicht» hat die Rechtslage prüfen lassen:

Fahnen, die im Einverständnis mit dem Vermieter aufgehängt werden, nicht über öffentlichem Raum und nicht länger als 30 Tage hängen, sind nicht bewilligungspflichtig und die «Verursacher» machen sich nicht strafbar.

Wohl kann die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich sich darauf berufen, dass die Fassade nicht zum Mietvertrag gehöre. Die Behauptung, dass das PBG zum Einschreiten zwinge, ist aber definitiv falsch. Die Verzeigungen durch das Binder-Komitee entbehren jeder Rechtsgrundlage. Das Komitee «Winkelwiese so nicht» verurteilt diese Einschüchterungsversuche.


Meinungsäusserungsfreiheit von Gerichten stets hoch gehalten

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Versuch unternommen wird, die Meinungsäusserungsfreiheit mit Paragrafen einzuschränken, die etwas völlig anderes regeln wollen/sollen.

Es gibt einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1970, bei der es darum ging, die Zulässigkeit von Vorschriften zum Verteilen von politischen Flugblättern zu beurteilen. Das Bundesgericht befand, derartige Vorschriften seien unzulässig:

Eine kantonale Vorschrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öffentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist weder mit der Pressefreiheit (Art. 55 BV), welche die Vorzensur ausschliesst (Erw. 4), noch mit der durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Erw. 6).


Damals ging es nicht um eine Vorschrift aus dem Planungs- und Baugesetz, aber die hohe Gewichtung der Meinungsäusserungsfreiheit dürfte Präjudiz genung sein. Seit der Totalrevision der Bundesverfassung ist sie zudem durch geschriebenes Verfassungsrecht garantiert:

Bundesverfassung Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit:1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.


Das Verwaltungsgericht St Gallen urteilte vergangenen Monat, dass Versuche durch die Stadt St Gallen, das Sammeln von Unterschriften auf der Strasse einzuschränken, widerrechtlich seien (http://gsoa.ch/gsoa/medien/medien2008.htm#25.8.2008). Auch hier wurden die politischen Rechte klar höher gewichtet als die Ordnungsvorstellungen von Verwaltungsbeamten.

Weitere Gemeinderatspartei wechselt in Lager der Winkelwiese-Gegner

Ablehnung der Winkelwiese-Vorlage nimmt laufend zu

Gestern votierten die Schweizer Demokraten mit 13 zu 2 Stimmen deutlich für eine Ablehnung des Winkelwiese-Baurechtsvertrags. Die SD ist nach der PfZ bereits die zweite Partei, die seit der Gemeinderatsdebatte ins Nein-Lager gewechselt hat - ein deutliches Zeichen, dass die fundierte und sachliche Aufklärungsarbeit des NEIN-Komitees Früchte trägt. Dem Komitee «Winkelwiese so nicht» haben sich bereits mehr als 150 Personen angeschlossen, darunter Vertreterinnen und Vertreter von neun Gemeinderatsparteien.

Das Komitee ist hoch erfreut über die Unterstützung aus dem gesamten politischen Spektrum und aus sämtlichen Stadtkreisen. Es sieht sich in seinem Verlangen nach einer standortverträglicheren Alternative bestätigt und ist überzeugt, dass diese Forderung von einer breiten Bevölkerungsmehrheit getragen wird.

Über 3700 Unterschriften gegen Winkelwiese-Projekt

Ende Februar beschloss der Gemeinderat äusserst knapp, eine der schönsten und letzten Grünoasen der Altstadt an eine Privatperson im Baurecht abzutreten. Geplant ist eine riesige Villa, die nicht in die gewachsene Struktur der Altstadt passt und die ursprünglichen Vorgaben der Baurechtsausschreibung deutlich missachtet. Anstatt der dort definierten maximalen 880 m2 Bruttogeschossfläche umfasst das Projekt ca. 1400 m2 BGF über 5 Stockwerke.

Bewohnerinnen und Bewohner der Altstadt haben dagegen das Referendum ergriffen. Innert kürzester Frist sind über 3700 Unterschriften aus der ganzen Stadt zusammengekommen.

Die breite Unterstützung des Referendums beweist, dass das Volk mitbestimmen möchte, wenn es um die Zukunft eines städtebaulich so zentralen Grundstücks geht. Die Welle der Ablehnung gegen das vom Gemeinderat beschlossene Geschäft zeigt, dass es das falsche Projekt für diesen einzigartigen Ort im Herzen der Zürcher Altstadt ist.

Veranstaltungshinweis:
Am Samstag, 5. April steht der Garten von 12-16 Uhr der Bevölkerung zur Besichtigung offen.


Nachtrag 04.04.08: Am letzten Tag der Referendumsfrist konnten weitere 330 Unterschriften nachgereicht werden. Insgesamt haben 4042 Personen das Referendum unterschrieben.