Das Baurecht verbietet politische Transparente nicht!
Arno Roggo, Direktor der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, bezeichnet das Hängen der Winkelwiese-Fahnen als illegal. Mit gleicher Argumentation verzeigte ein Mitglied aus dem Winkelwiese-Pro-Komitee mehrere Personen aus der Altstadt, die an Privatliegenschaften im Einverständnis mit den Vermietern Fahnen angebracht hatten.
Diese Berufung auf das Baurecht ist unhaltbar. Der Artikel des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), der für Reklame eine Bewilligungspflicht vorsieht, wurde für fixe Anlagen geschaffen, nicht für politische Transparente. Das Komitee «Winkelwiese so nicht» hat die Rechtslage prüfen lassen:
Fahnen, die im Einverständnis mit dem Vermieter aufgehängt werden, nicht über öffentlichem Raum und nicht länger als 30 Tage hängen, sind nicht bewilligungspflichtig und die «Verursacher» machen sich nicht strafbar.
Wohl kann die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich sich darauf berufen, dass die Fassade nicht zum Mietvertrag gehöre. Die Behauptung, dass das PBG zum Einschreiten zwinge, ist aber definitiv falsch. Die Verzeigungen durch das Binder-Komitee entbehren jeder Rechtsgrundlage. Das Komitee «Winkelwiese so nicht» verurteilt diese Einschüchterungsversuche.
Meinungsäusserungsfreiheit von Gerichten stets hoch gehalten
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Versuch unternommen wird, die Meinungsäusserungsfreiheit mit Paragrafen einzuschränken, die etwas völlig anderes regeln wollen/sollen.
Es gibt einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1970, bei der es darum ging, die Zulässigkeit von Vorschriften zum Verteilen von politischen Flugblättern zu beurteilen. Das Bundesgericht befand, derartige Vorschriften seien unzulässig:
Eine kantonale Vorschrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öffentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist weder mit der Pressefreiheit (Art. 55 BV), welche die Vorzensur ausschliesst (Erw. 4), noch mit der durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Erw. 6).
Damals ging es nicht um eine Vorschrift aus dem Planungs- und Baugesetz, aber die hohe Gewichtung der Meinungsäusserungsfreiheit dürfte Präjudiz genung sein. Seit der Totalrevision der Bundesverfassung ist sie zudem durch geschriebenes Verfassungsrecht garantiert:
Bundesverfassung Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit:1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Das Verwaltungsgericht St Gallen urteilte vergangenen Monat, dass Versuche durch die Stadt St Gallen, das Sammeln von Unterschriften auf der Strasse einzuschränken, widerrechtlich seien (http://gsoa.ch/gsoa/medien/medien2008.htm#25.8.2008). Auch hier wurden die politischen Rechte klar höher gewichtet als die Ordnungsvorstellungen von Verwaltungsbeamten.